Standesherrschaft (Niederlausitz)

Vinzenz Czech

Als Standesherrschaften werden im Umfeld der brandenburgischen Geschichte gewöhnlich jene Niederlausitzer Herrschaftskomplexe bezeichnet, die in der Ständevertretung der Markgrafschaft bis zum Anfall an Preußen im Jahr 1815 einen eigenen Herrenstand ausbilden konnten. Sie sind nicht gleichzusetzen oder zu verwechseln mit den Inhabern jener zumeist zwischen 1806 und 1815 mediatisierten, ehemals reichsunmittelbaren Herrschaften, deren Besitzer nach 1815 ebenfalls als Standesherren bezeichnet wurden (Schmidt 1912; Gollwitzer 1964).  Eine Reichsunmittelbarkeit bzw. eigenständige Landeshoheit lag bei den Niederlausitzer Herrschaften in keinem Fall vor. Trotz einer Reihe von Sonderrechten blieben diese stets in die ständische Ordnung der Markgrafschaft eingebunden. Die heute geläufige Benennung als Standesherrschaften wurde erst im Zuge der Veränderungen des 19. Jahrhunderts allgemein üblich. Bis dahin überwiegt in den älteren Schriften der Begriff Herrschaft (Lehmann 1966). Eine ähnliche Entwicklung lässt sich auch in der Oberlausitz, in Schlesien und Böhmen beobachten, d.h. in den böhmischen  Kronlanden. Wie in der Niederlausitz war es dem Herrenstand auch dort gelungen, bei der Herausbildung der Landstände eine eigene Herrenkurie zu etablieren, in Schlesien bis zum Übergang an Preußen in den 1740er Jahren.

Herausbildung

Ausgangs des 13. Jahrhunderts hatten sich im Markgrafentum Niederlausitz durch Verlehnung von Grund und Boden neben zahlreichen Rittersitzen auch erste Herrschaften gebildet und gefestigt. Die Entstehung und Zugehörigkeit zu dieser Gruppe wird nicht immer klar ersichtlich und unterliegt Schwankungen, da sie bis in das 15. Jahrhundert noch stark mit der Herkunft des Besitzers verknüpft wurde. Von den Besitzerfamilien, denen es früh gelang, den Grundstein zum Aufbau einzelner Herrschaften zu legen, waren nur wenige edelfreier oder zumindest reichsministerialer Herkunft, wie etwa die Herren von Cottbus oder von Strehla. Und auch später finden sich mit den Herren von Biberstein und den Grafen zu Solms nur zwei Geschlechter, die mit ihrer Herkunft aus der Gruppe der Herrschaftsinhaber herausragten. Die Mehrzahl dagegen waren ehemalige Ministeriale und Familien des niederen Adels, die sozial aufstiegen und durch die Zugehörigkeit zur Herrenkurie sowie den späteren Gewinn von Freiherren- oder Grafentiteln versuchten, den Abstand zur einfachen Ritterschaft zu vergrößern. Mit der Konsolidierung des Ständetums im 15. Jahrhundert veränderte sich die Vorstellung vom Wesen einer Herrschaft dahingehend, dass es zunehmend der Besitz und die mit ihm verbundenen Rechte und Befugnisse wurden, welche einen Herrschaftskomplex von den übrigen einfachen Rittersitzen abhoben.

Bis in das ausgehende 15. Jahrhundert lassen sich eine Reihe von Besitzungen feststellen, die nicht alle auf Dauer den Rang einer Herrschaft behaupten konnten, bei einzelnen blieb der Status auch lange unklar: Cottbus, Storkow und Beeskow, Sorau, Teupitz, Zossen, Golßen, Reichwalde, Sonnewalde, Finsterwalde, Senftenberg, Spremberg, Schenkendorf, Friedland, Forst(-Pförten), Triebel, Priebus, Lieberose, Straupitz, (Neu) Zauche, Lübbenau, Groß Leuthen (Lehmann 1966, 19f.). Darüber hinaus sind nicht alle Nennungen in den frühen Quellen örtlich genau identifizierbar, z.B. Trebetz, Reinoldeswalde oder Dannenrode.

Territoriale Veränderungen im 15. und 16. Jahrhundert – Teile der Niederlausitz gelangten etwa an Sachsen oder Brandenburg – sorgten dafür, dass einzelne Herrschaften ihren gewonnenen Status wieder verloren: Cottbus, Finsterwalde, Senftenberg, Teupitz, Zossen, Beeskow-Storkow, Priebus. Anderen gelang es dagegen noch im 16. und 17. Jahrhundert, in den Rang einer Herrschaft aufzusteigen: (Fürstlich) Drehna und Amtitz.

Erst die Landtagsordnung Herzog Christians I. von Sachsen-Merseburg von 1669 legte endgültig fest, dass die Inhaber folgender Herrschaften innerhalb der Ständevertretung der Niederlausitz Zugang zur Herrenkurie hatten: Neuzelle, Doberlug, Friedland und Schenkendorf, Forst-Pförten, Sorau-Triebel, Spremberg, Groß Leuthen, Sonnewalde, (Fürstlich) Drehna, Straupitz, Lieberose, Lübbenau und Amtitz.

Der Abt von Neuzelle, welches als katholisches Kloster auch nach der Reformation weiter existierte, war als einzig verbliebener Prälat der Herrenkurie ebenso zugeordnet worden wie der Bevollmächtigte des Johanniterordens, der die Herrschaften Friedland und Schenkendorf erworben hatte. Doberlug (ab 1624), Forst (von 1667 bis 1746) sowie ab 1680 auch Spremberg wiederum hatte der Landesherr einbehalten, der je einen Vertreter in die Ständeversammlung schickte. Die restlichen befanden sich in Adelshand. Mit Sorau-Triebel gelangte 1765 noch einmal eine Herrschaft in landesherrlichen Besitz.

Zugänge oder Neuaufnahmen in den Kreis des Herrenstandes wurden in der landesherrlichen Ordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn etwa eine „höhere Standesperson“ ein Niederlausitzer Rittergut erwerben sollte, hätte sie auch aufgrund ihres adligen Status keinen Anspruch auf Sitz an der Herrentafel. Damit war der Zugang nun endgültig an den Besitz gebunden. Deutlich wird dies am Beispiel der Besitzer der Herrschaft Straupitz. Diese war 1655 an Christoph von Houwald gelangt. Als Sohn eines Tuchmachers aus dem sächsischen Grimma hatte Houwald im Dreißigjährigen Krieg Karriere gemacht, war zu Reichtum gekommen und schließlich in den Adelsstand aufgestiegen. Trotz dieser im Vergleich bescheidenen Herkunft der Besitzer blieb Straupitz als Herrschaft bestehen. Nur einmal wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Landesherrn von dem Verbot abgewichen, als dem königlich preußischen Geheimen- und Amts-Rat Christoph Kaspar Freiherrn von Blumenthal auf Pretschen (Kreis Lübben) im Januar 1689 der Zugang zur Herrentafel auf Lebenszeit eingeräumt wurde. Blumenthal starb jedoch bereits im September des Jahres und sein Sohn wurde wieder zur Kurie des Ritterstandes verwiesen (Große 1879, 55f.).

Die Besitzkontinuität in den einzelnen Herrschaften gestaltete sich höchst unterschiedlich. Neben den Herren von Cottbus im 14. und 15. Jahrhundert konnten vor allem die Herren von Biberstein über viele Generationen zumindest Teile ihrer umfangreichen Besitzungen bis zum Absterben 1667 halten. Ab der Mitte des 14. Jahrhunderts hatten sie eine geradezu beherrschende Position im östlichen Teil der Niederlausitz errungen (Sorau, Beeskow-Storkow, Forst-Pförten). Mit der Konsolidierung der Zugehörigkeit zur Herrenkurie und dem damit verbundenen Bedeutungszuwachs lässt sich ab dem 16. Jahrhundert bei immer mehr Herrschaften schließlich eine Kontinuität im Besitz beobachten: Lieberose – von der Schulenburg (1519-1945), Sonnewalde – zu Solms (1537-1945), Sorau-Triebel – von Promnitz (1556-1765), Amtitz – von Schönaich(-Carolath) (1616-1945), Lübbenau – zu Lynar (1621-1945), Straupitz – von Houwald (1655-1945), Forst-Pförten – von Brühl (1746-1945).

Sonderstellung

Neben der Etablierung einer eigenen Herrenkurie innerhalb der Niederlausitzer Ständevertretung unterschieden sich die Herrschaften schon vom Umfang der Besitzungen von gewöhnlichen Rittergütern des einfachen Adels. Als Zentrum bildete sich zumeist eine von den Herrschaftsinhabern angelegte Mediatstadt heraus (Abb. 1). Daneben zählte eine Reihe von Dörfern zum Besitz, wobei bezüglich der Anzahl auch hier deutliche Differenzen festzustellen sind. Gehörten zu den kleinsten Herrschaften etwa sieben bis neun Dörfer (Amtitz, Straupitz, Groß Leuthen), umfassten die beiden größten in adliger Hand (Sorau-Triebel und Forst-Pförten) zur Mitte des 18. Jahrhunderts jeweils fast 70 Kammer- und Vasallendörfer samt drei bzw. zwei Mediatstädten. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die meisten Herrschaften zudem über ausgedehnten Waldbesitz verfügten. Während sich der Besitzumfang bei Sonnewalde (15 Dörfer + Mediatstadt) oder Straupitz (7 Dörfer) seit dem 16. Jahrhundert nicht oder kaum veränderte, vergrößerten Lübbenau und Lieberose (Kessler 2003, 48f.) den ihren nicht unwesentlich.

Die innere Organisation der Herrschaften war je nach Größe unterschiedlich ausgeprägt. Das Spektrum reichte von wenigen Amtsträgern bis hin zu eigenständigen Kanzleien, in denen eine weitreichende Justiz- und Polizeiverwaltung, aber auch Haus- und Wirtschaftsangelegenheiten organisiert wurden (Abb. 2). In einzelnen Herrschaften existierte sogar ein eigenes Unterkonsistorium.  In Lieberose standen um 1700 Hofmeister, Amtmann und Hofrichter an der Spitze der Verwaltung (Kessler 2003, 59). In Sonnewalde umfassten am Ende das 18. Jahrhunderts Justizamt, „Renterey und Oekonomie“, Jägerei sowie das Unterkonsistorium ca. 40 Personen, in Fürstlich Drehna waren es zur gleichen Zeit dagegen nur ca. 20 (Adreßverzeichnis 1811, S. 68ff. und 86ff.). Die Kanzleien in Sorau und Forst fungierten zudem als Lehnskurien für die in diesen Herrschaften ansässigen Aftervasallen. In Sorau-Triebel bildeten die Besitzer dieser Vasallengüter mit den Vertretern der Städte Sorau und Triebel sogar eine eigenständige Korporation, die aus ihrer Mitte einen eigenen Herrschaftsältesten sowie einen Herrschaftssteuereinnehmer wählte und zu halbjährigen, sogenannten Herrschaftslandtagen zusammentrat (Große 1879, 107f.).

Repräsentation

Es erscheint nur folgerichtig, dass unter diesen Voraussetzungen die Frage der Repräsentation und Selbstdarstellung samt der bestehenden Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Bestrebungen andere waren als beim einfachen ländlichen Adel. Einzelne der herrschaftlichen Familien pflegten einen Lebensstil, der weit über die Grenzen des Markgrafentums hinauswies. Die Herren von Biberstein etwa finden sich im 14. und 15. Jahrhundert häufig im Gefolge der böhmischen Könige. Philipp zu Solms-Lich (Abb. 3), der 1537 die Herrschaft Sonnewalde  erwarb, erscheint als kaiserlicher Rat und kursächsischer Diplomat oder die Brüder Rochus Friedrich und Moritz Carl zu Lynar (Abb. 4) waren im 18. Jahrhundert in dänischen bzw. sächsisch-polnischen Diensten tätig. Ob als hohe Amtsträger oder Militärs in fürstlichen Diensten, bei der Wahl der Ehepartner, beim Bau von Schlössern (Abb. 5, 6), Kirchen (Abb. 7, 8) und der Anlage großzügiger Gärten, der Zuschnitt herrschaftlichen Wirkens unterschied sich erheblich von der einfachen Ritterschaft. Eine Stadt wie Sorau mit ihren Schloss- und Gartenanlagen glich eher einer kleinen reichsfürstlichen Residenz, als einem einfachen Rittergut. Erdmann II. von Promnitz, Geheimer Rat und Kabinettsminister unter August dem Starken, gelang 1705 sogar die Heirat mit einer Wettinerin, der Prinzessin Anna Maria aus der Linie Sachsen-Weißenfels. Der barocke Neubau des Schlosses in Sorau samt diverser Nebengebäude wie Regierungskanzlei, Marstall, Reitbahn, Kavaliershäusern, herrschaftlichem Lusthaus, Jagdschloss und natürlich einem in barocken Formen gestalteten Garten künden vom Anspruch des Herrschaftsinhabers (Abb. 9, 10). Am kleinen Hof in Sorau fanden sich adlige Kavaliere und Hoffräulein, Jagdpagen, Kammerhusaren, Hofzwerge, eine angeblich einhundert Mann starke Riesengarde, ein Oberhofprediger, adlige Forst- und Stallmeister sowie Hofräte. Der später berühmt gewordene Georg Philipp Telemann war hier von 1704-1708 Kapellmeister. Nicht alle Herrschaftsinhaber waren zu einer derartigen Prachtentfaltung fähig, aber Anlagen wie Groß Leuthen, Lübbenau, (Fürstlich) Drehna oder Amtitz, deren Status als Herrschaft sich noch nicht endgültig durchgesetzt hatte, wurden sicher nicht ohne Grund gerade im 16. Jahrhundert von ihren Besitzern zu stattlichen Schlossanlagen ausgebaut. Ließ sich auf diese Weise doch zumindest der Anspruch auf Zugehörigkeit zum Herrenstand untermauern (Abb. 11, 12).

Übergang an Preußen

Die Eingliederung der Niederlausitz in den preußischen Staat nach 1815 bedeutete das Ende der weitgehenden ständischen Selbstverwaltung des Markgrafentums. Aus den Inhabern der verbliebenen acht Herrschaften in adliger Hand – Forst-Pförten, Groß Leuthen, Sonnewalde, Fürstlich Drehna, Straupitz, Lieberose, Lübbenau und Amtitz – wurden nun Kommunal- bzw. Provinzialstände innerhalb der neuen preußischen Verwaltung. Die Herrschaft Friedland-Schenkendorf war schon 1811 als Johanniter-Ordensamt aufgelöst worden und auch das Kloster Neuzelle wurde 1817 säkularisiert, beide gingen damit in staatlichen Besitz über.

War die ständische Mitbestimmung nunmehr erheblich eingeschränkt, konnten die jetzt als „Standesherrschaften“ bezeichneten Einrichtungen ihre herausgehobene Stellung im ländlichen Raum doch auch unter den neuen Verhältnissen bis in das 20. Jahrhundert bewahren. Wirtschaftlich profitierten die Inhaber nicht unerheblich von der Ablösung der bäuerlichen Reallasten und der damit verbundenen Neuordnung der ländlichen Verhältnisse im Zuge der Umsetzung der Preußischen Reformen in den Jahrzehnten nach 1815. Mancherorts vergrößerte sich der Umfang des Herrschaftsbesitzes dabei beträchtlich. Die herrschaftlichen Gerichte blieben als königliche Untergerichte zunächst bis 1849 bestehen, die Polizeiämter gar bis 1872. Und auch die preußische Städteordnung gelangte in den standesherrlichen Mediatstädten erst in den 1850er Jahren vollständig zur Geltung (Lehmann 1966, 103). Die Jahrhunderte alte Sonderstellung der Standesherrschaften kommt schließlich noch einmal bei der Einführung der preußischen Verfassung nach 1848 zum Tragen, indem ihren Inhabern der erbberechtigte Zugang zum Preußischen Herrenhaus, der ersten Kammer des Preußischen Landtages, eingeräumt wurde.

Quellen

Adreßverzeichnis des Markgrafenthums Niederlausitz und des Cottbusser Kreises auf das Jahr 1811, Lübben 1811. [siehe: Hier]

Schultze, Johannes (Hg.): Das Landregister der Herrschaft Sorau von 1381. Berlin 1936.

Urkundliche Beiträge zur Geschichte der edlen Herren von Biberstein und ihrer Güter. Aus dem handschriftlichen Nachlass des Generalmajors Paul Rogalla von Bieberstein, mitgeteilt von Albert Hirtz. Bearbeitet, erläutert und um einen Regesten-Nachtrag vermehrt von Julius Helbig. Reichenberg 1911. [siehe: Hier]

Literatur

Gollwitzer, Heinz: Die Standesherren. Die politisch und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815-1918. Göttingen 1964.

Große, L.: Entwicklung der Verfassung und des öffentlichen Rechtes der Niederlausitz seit dem Traditionsrezeß vom Jahr 1635. In: Neues Lausitzisches Magazin 55(1879), S. 1-264. [siehe: Hier]

Heegewaldt, Werner / Harnisch, Harriet (Bearb.): Übersicht über die Bestände des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, Teil I/1: (Adlige) Herrschafts-, Guts- und Familienarchive (Rep. 37). Berlin 2010.

Joksch-Poppe, R.: Die patrimoniale Verfassung und Verwaltung der Standesherrschaft Forst und Pförten. In: Niederlausitzer Mitteilungen 9 (1906), S. 1-180.

Kessler, Alexander: Stadt und Herrschaft Lieberose/Niederlausitz im 17. und 18. Jahrhundert. Berlin 2003.

Kluxmann, Jan: Die Familie von Biberstein und ihre Herrschaft Forst-Pförten. In: Neuhauser, Simone: Herrschaftszeiten! Adel in der Niederlausitz, Begleitpublikation zur Ausstellung. Branitz 2014, S. 17-35.

Lehmann, Rudolf: Die Herrschaften in der Niederlausitz. Köln/Graz 1966.

Leibetseder, Mathis / Heegewaldt, Werner (Hg.): Gestaltete Landschaft. Archivalische Quellen zu Schlössern und Gärten im Land Brandenburg. Berlin 2004.

Lippert, Woldemar: Vasallenverzeichnisse der Niederlausitzer Herrschaften Forst und Pförten aus den Jahren 1740 und 1746. In: Niederlausitzer Mitteilungen 8 (1904), S. 103-113.

Neuhäuser, Simone: Von Sonnewalde über Sorau (Zary) bis Amtitz – eine Rundreise in „Herrschaftszeiten!“. In: Neuhauser, Simone: Herrschaftszeiten! Adel in der Niederlausitz, Begleitpublikation zur Ausstellung. Branitz 2014, S. 89-142.

Schmidt, Eberhard: Die Standesherrschaften der Niederlausitz . In: Niederlausitzer Mitteilungen 12 (1912), S. 1-90.

Schneider, Johann C.: Chronik der Stadt und Standesherrschaft Forst vor und nach der Vereinigung mit der Standesherrschaft Pförten. Guben 1846  [siehe: Hier]

Worbs, J.G.: Geschichte der Herrschaften Sorau und Triebel. Sorau 1826. [siehe: Hier]

Abbildungsnachweis

Abb. 1 Hahn, Peter-Michael/Lorenz, Hellmut: Herrenhäuser in Brandenburg und der Niederlausitz. Kommentierte Neuausgabe des Ansichtenwerks von Alexander Duncker (1857-1883), Band 2, Berlin 2000, S. 556;

Abb. 2 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alte_Kanzlei_L%C3%BCbbenau.JPG (Foto: Olaf Meister, CC BY-SA 3.0);

Abb. 3 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Philipp_von_solms-lich.jpg (CC BY-SA 3.0);

Abb. 4, 8 Autor;

Abb. 5, 6 Duncker, Alexander: Die ländlichen Wohnsitze […], Bd. 12, Berlin 1871-73;

Abb. 7 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Dorfkirche_Straupitz_09.JPG?uselang=de (Foto: J.-H. Janßen, CC BY-SA 3.0);

Abb. 9 Großer, Samuel: Lausitzische Merckwürdigkeiten […]. Leizig 1714;

Abb. 10 https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zary1_(js).jpg (Foto: Jerzy Strzelecki, CC BY-SA 3.0);

Abb. 11 Hahn, Peter-Michael/Lorenz, Hellmut: Herrenhäuser in Brandenburg und der Niederlausitz. Kommentierte Neuausgabe des Ansichtenwerks von Alexander Duncker (1857-1883), Band 2, Berlin 2000, S. 367;

Abb. 12 Duncker, Alexander: Die ländlichen Wohnsitze […], Bd. 5, Berlin 1862-63

Empfohlene Zitierweise

Czech, Vinzenz, Standesherrschaft (Niederlausitz), publiziert am 01.12.2017; in: Historisches Lexikon Brandenburgs, URL: http://www.brandenburgikon.de/ (TT.MM.JJJJ)

Kategorien

Epochen: Spätes Mittelalter - Konfessionelles Zeitalter - Absolutismus / Aufklärung - Preußische Provinz
Themen: Adel - Herrschaft und Verwaltung - Ländlicher Raum


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